Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der zur EJOT Gruppe gehörenden Gesellschaften – nachfolgend nur „EJOT“ –
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegebenenfalls zwischen EJOT und dem Kunden vereinbarte Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen, Normen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Verschwiegenheits- und Compliance-Vereinbarungen. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden, die von EJOT nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT gelten auch dann, wenn EJOT in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EJOT abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen EJOT und dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.4 „Schriftlich“ wird gleichbedeutend mit „Textform“ (z.B. E-Mail, Fax) verwendet.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich durch eine schriftliche Bestellung des Kunden (Angebot) und eine schriftliche Bestätigung durch EJOT (Annahme).
2.2 EJOT kann das Angebot des Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
2.3 Die Vertragspartner sollen mündliche Vereinbarungen entweder gemeinsam dokumentieren, beispielsweise in Form eines Verhandlungsprotokolls, oder unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2.4 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von EJOT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
3.1 Unbefristete Verträge und Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs (6) Monaten (Langfristverträge) sind für EJOT mit einer Frist von drei (3) Monaten jederzeit kündbar.
3.2 Tritt bei Langfristverträgen eine nicht unerhebliche Änderung der EJOT für die Leistungserbringung entstehenden Kosten, insbesondere der Lohn-, Material-, Transport-, Lager- oder Energiekosten ein, so ist EJOT berechtigt, eine unverzügliche Verhandlung über eine angemessene Anpassung des Preises zu verlangen. Angemessen ist die Preisanpassung nur dann, wenn der neue Preis unter Berücksichtigung der geänderten Kosten für EJOT kostendeckend ist und die ursprüngliche Marge erhalten bleibt. Soweit es sich hierbei um nicht anderweitig für den Kunden zumutbar in Erfahrung bringbare Informationen handelt, wird EJOT für die Zwecke der Verhandlung die einzelnen geltend gemachten Kostensteigerungen und ihre jeweilige Auswirkung auf die Gesamtkosten für die Leistungserbringung darlegen. Hierbei ist auf das berechtigte Interesse von EJOT an der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse sowie an der Geheimhaltung interner Kalkulationen hinreichend Rücksicht zu nehmen. Soweit derartige berechtigte Interessen von EJOT einer Darlegung der Kostensteigerung oder ihrer Auswirkungen auf die Gesamtkosten entgegenstehen, ist EJOT berechtigt, auf im Einzelfall passende Indices, Marktpreise und/oder marktübliche (Preis-)Kalkulationsmodelle zu verweisen. Sofern innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung nach Treu und Glauben erzielt werden kann, ist EJOT berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dem Kunden stehen aus dieser Kündigung keine Schadensersatzansprüche zu. Sollten sich die Vertragspartner auf eine Preisanpassung einigen, so gilt der neue Preis rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem EJOT eine Verhandlung über eine Preisanpassung gefordert hat.
3.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge bei Angebotsabgabe nicht vereinbart, so legt EJOT der Preiskalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als diese Zielmenge ab, ist EJOT berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf hat der Kunde EJOT unverbindliche Mengen in einer angemessenen Vorschau mitzuteilen. EJOT kann Bestell- und Abrufplänen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen widersprechen. Ein Widerspruch ist insbesondere dann zulässig, wenn die Bestellung die vorherige unverbindliche Vorschau um zehn (10) Prozent oder mehr überschreitet. Die verbindliche Fertigmaterialfreigabe beträgt sechs (6) Wochen und die verbindliche Rohmaterialfreigabe beträgt weitere sechs (6) Wochen (insgesamt demnach zwölf (12) Wochen), wenn nichts anderes vereinbart ist.
3.5 Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und/oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist eine Kalkulation maßgebend.
4. Geheimhaltung
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
4.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse von EJOT entwickelt werden.
4.4 Etwaige gesetzliche Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
4.5 Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EJOT mit der Geschäftsverbindung werben.
5. Informationssicherheit, Datenschutz
Die Parteien haben angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Betriebe sowie ihrer Leistungen sicherzustellen, Datenschutzkonformität einzuhalten und sich vor Angriffen, insbesondere Wirtschaftsspionage und Cyberrisiken, zu schützen. Diese Maßnahmen müssen branchenüblich sein und ein angemessenes Managementsystem für Informationssicherheit beinhalten.
6. Zeichnungen und Beschreibungen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich EJOT Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
7. Muster und Fertigungsmittel
7.1 Die Herstellkosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
7.2 Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, ohne dass EJOT ihm dazu einen berechtigten Anlass geliefert hat, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu Lasten des Kunden.
7.3 Sofern die Parteien abweichend von den vorstehenden Regelungen eine Amortisierung der Herstellkosten für ein kundenspezifisches Fertigungsmittel durch den Teilepreis vereinbart haben und der Kunde die bei dieser Vereinbarung zugrunde gelegte Zielabnahmemenge aufgrund von Umständen, die EJOT nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig abnimmt, hat der Kunde sämtliche aufgrund der Minderabnahme nicht amortisierten Herstellosten zu tragen.
7.4 Das Eigentum an Fertigungsmitteln, die EJOT selbst herstellt oder beschafft, geht erst mit vollständiger Bezahlung oder Amortisation auf den Kunden über. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Kunde sie vollständig bezahlt oder diese vollständig über Amortisation ausgeglichen hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von EJOT oder seines Erfüllungsgehilfen. Danach ist der Kunde berechtigt, die in seinem vollständigen Eigentum stehenden Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
8. Preise
EJOTs Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
9. Zahlungsbedingungen und mangelnde Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft
9.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig.
9.2 Hat EJOT unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Der Kunde darf von seinen Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber EJOT nur Gebrauch machen, wenn der Gegenanspruch des Kunden, auf den dieser sein Recht stützt, auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und von EJOT unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9.3 Bei Zielüberschreitungen ist EJOT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank EJOT für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls gesetzliche Pauschalen.
9.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder sonstigen fälligen Zahlungsansprüchen von EJOT gegen den Kunden, in Bezug auf die der Kunde unberechtigterweise die Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, kann EJOT die Erfüllung von EJOTs Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Sich aus anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zugunsten von EJOT ergebende Zurückbehaltungsrechte bleiben durch die vorliegende Regelung unberührt.
9.5 EJOT ist berechtigt, auch diejenigen Lieferabrufe und Bestellungen des Kunden, die auf der Grundlage von Verträgen erteilt werden, abzulehnen sowie die Erfüllung bestehender Verträge und Einzelverträge und deren Verlängerung zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von EJOT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden von Euler Hermes oder einem vergleichbaren Kreditversicherer mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7) oder schlechter bewertet wird, wenn und soweit die EJOT von seinem Warenkreditversicherer zur Absicherung der Forderungen von EJOT gegen den Kunden zur Verfügung gestellte Versicherungssumme bei Annahme des Lieferabrufs oder der Bestellung überschritten würde oder wenn die Selbstbeteiligung von EJOT an einem etwaigen Forderungsausfall des Kunden von dem Warenkreditversicherer von EJOT nach Abschluss des Vertrages oder Einzelvertrages um mehr als zehn (10) Prozentpunkte gegenüber der Selbstbeteiligung zum Zeitpunkt des Abschlusses angehoben wird. Die Regelungen in den Ziffern 9.4, 9.6 und 13.1 sowie sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
9.6 EJOT ist zur fristlosen Kündigung von Verträgen und Einzelverträgen berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche von EJOT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden – Ziffer 9.5 gilt entsprechend – und der Kunde trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Die Regelungen in den Ziffern 9.4 und 13.1 sowie sonstige gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
9.7 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
10. Lieferung
10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert EJOT EXW gemäß Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch EJOT.
10.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung von EJOTs Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 17 vorliegen.
10.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
10.4 Innerhalb einer Toleranz von zehn (10) Prozent der jeweiligen Auftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Rechnungswert.
11. Versand und Gefahrübergang
11.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist EJOT berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
11.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählt EJOT das Transportmittel und den Transportweg.
11.3 Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung von EJOT durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
11.4 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn EJOT die Anlieferung übernommen hat.
11.5 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
12. Lieferverzug
12.1 Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von EJOT ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.
12.2 Kann EJOT absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird EJOT den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
12.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 17 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, etwa die verspätete Übermittlung von notwendigen Informationen oder Unterlagen, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
12.4 Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder Einzelvertrag nur berechtigt, wenn EJOT die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und der Kunde EJOT erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 EJOT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EJOT nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. EJOT ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
13.3 Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit EJOT rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, EJOTs Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
13.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen EJOT Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an EJOT ab. Der Kunde tritt EJOT auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von EJOT gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. EJOT nimmt die Abtretung hiermit an.
13.5 Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen von EJOT verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und EJOT die zur Geltendmachung der Rechte von EJOT erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
13.6 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für EJOT vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht EJOT gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt EJOT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
13.7 Werden Waren von EJOT mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde EJOT anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für EJOT. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
13.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die EJOT abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde EJOT unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
13.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, so ist EJOT auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von EJOT verpflichtet.
14. Sachmängel und Rechtsmängel
14.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen vertraglich und gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
14.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklich von dieser Ziffer abweichenden, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gelten die folgenden Regelungen: Maßgeblich für die Mangelfreiheit der Ware ist ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit. Ware, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, kann nicht als mangelhaft angesehen werden. Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den schriftlich vereinbarten technischen Liefervorschriften (nachfolgend: Beschaffenheitsvereinbarung). Für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit aller von dem Kunden angefertigten und an EJOT übergebenen Beschaffenheitsspezifikationen ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde übernimmt das Risiko der Eignung für die vorgesehene, nach dem Vertrag vorausgesetzte und/oder die gewöhnliche Verwendung. Dies gilt mangels tatsächlicher Überprüfbarkeit der realen Einsatzbedingungen der Ware für EJOT selbst dann, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung einen Verwendungszweck der Ware regelt oder voraussetzt. Zusätzliche objektive Anforderungen sind nicht als Beschaffenheit geschuldet, d.h. ihre Nichterfüllung begründet keinen Mangel. Entscheidend für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
14.3 Für Sachmängel, die durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht EJOT ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne EJOTs Einwilligung vorgenommener Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
14.4 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
14.5 Offene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und dem Kunden stehen diesbezügliche Gewährleistungsrechte nicht zu.
14.6 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
14.7 EJOT ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an EJOT zurückzusenden; EJOT übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne EJOTs Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
14.8 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert EJOT nach Wahl von EJOT die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Kunde gibt EJOT bei Mängellieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
14.9 Kommt EJOT diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde EJOT schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb welcher EJOT den Verpflichtungen von EJOT nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen oder vom einzelnen Vertrag zurücktreten.
14.10 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
15. Sonstige Ansprüche, Haftung
15.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen EJOT ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. EJOT haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet EJOT nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
15.2 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn EJOT ein Verschulden an dem von EJOT verursachten Schaden trifft.
15.3 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von EJOT als Lieferant zu vereinbaren.
15.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von EJOT sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EJOT – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von EJOT – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
15.5 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
15.6 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Kunden mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Vertragspartner verursacht worden ist (Mitverschulden).
15.7 Der Kunde wird EJOT, falls er EJOT nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat EJOT Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
15.8 Soweit die Haftung von EJOT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EJOT.
15.9 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
16. Schutzrechte
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
17. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien EJOT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich EJOT in Verzug befindet.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von EJOT Erfüllungsort.
18.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von EJOT Gerichtsstand. EJOT ist nach seinem Ermessen auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen. Sollte EJOT die Vermutung haben, dass im Land des Kunden ein Urteil von einem staatlichen Gericht aus dem Land des Geschäftssitzes von EJOT nicht vollstreckbar sein könnte, so werden sich die Vertragspartner nach Treu und Glauben unverzüglich auf ein angemessenes Schiedsgericht und eine angemessene Schiedsgerichtsordnung einigen. Geschieht dies nicht, so ist EJOT selbständig berechtigt, eine angemessene Auswahl zu treffen.
18.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht am Geschäftssitz von EJOT unter Ausschluss des Kollisionsrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) wird ausgeschlossen.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.